Wenn Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, haben Sie verschiedene Reaktionsmöglichkeiten.
Reaktionsmöglichkeiten
Falls Sie mit der Kündigung einverstanden sind, müssen Sie nichts tun. Die Kündigung wird mit Ablauf der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage wirksam, auch wenn sie vorher unwirksam war. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der in der Kündigung genannten Frist.
Wenn Sie nicht einverstanden sind oder sich Verhandlungsoptionen erhalten wollen, müssen Sie schnell reagieren. Denn – wie oben gesagt – mit Ablauf der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage wird die Kündigung wirksam. Damit haben Sie Ihre möglichen Einwendungen verloren. Die Kündigung kann nur noch in wenigen Ausnahmefällen vom Arbeitsgericht überprüft werden.
Klagefrist: drei Wochen
Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen und beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Normalerweise also dann, wenn Sie die Kündigung erhalten haben.
Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht
Die Kündigungsschutzklage muss vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. In erster Instanz besteht kein Anwaltszwang; sie können sich dort also selbst vertreten. Wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, müssen Sie dessen Kosten auch dann tragen, wenn Sie gewinnen. Denn nach § 12a ArbGG trägt jede Partei ihre Kosten in der ersten Instanz selbst. Das bedeutet aber auch, dass Sie mit den Kosten der Gegenseite nicht belastet werden. Das Kostenrisiko ist also sehr überschaubar.
Weiterführende Informationen:
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- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- ordentliche Kündigung
- außerordentliche Kündigung
- personenbedingte Kündigung
- verhaltensbedingte Kündigung
- betriebsbedingte Kündigung
- Kündigung im Kleinbetrieb