Vertragsrecht | Einführung

Das Vertragsrecht umfasst alle Rechtsbeziehungen, die sich aus dem Abschluss und der Durchführung von zivilrechtlichen Verträgen ergeben. Von besonderer Bedeutung ist hier die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus einer fehlerhaften Abwicklung des Vertrags ergeben.

Betroffen sind Verträge aller Art. Der praktisch häufigste Anwendungsfall ist aber sicher der Kaufvertrag. Denn immer wenn ein Kunde eine Ware kauft, wird – oft unbewusst – ein Kaufvertrag abgeschlossen, der den rechtlichen Regelungen des Vertragsrechts unterliegt.

Das beginnt mit dem Kauf von Brötchen für das Frühstück, geht über den Erwerb von Konsumgütern wie Kleidung, Unterhaltungsgeräten und Autos bis hin zum Grundstückskauf. Immer finden die Regelungen über den Kaufvertrag Anwendung. Treten Schwierigkeiten in der Abwicklung auf wie Sachmängel, Verzug etc. auf, kommen weitere Vorschriften zum Tragen.

Folgende Leistungen biete ich Ihnen im Vertragsrecht an:

    • Beratung beim Abschluss von Verträgen
    • Vertretung bei Lieferverzug bzw. Zahlungsverzug
    • Inkasso
    • Geltendmachung von Garantie und Gewährleistung
    • Titulierung der Ansprüche
    • Zwangsvollstreckung

Weiterführende Informationen

    • Kaufvertrag
    • Sachmangel
    • Garantie
    • Verzug
    • Inkasso

Wirtschaftsrecht | Einführung

Das Wirtschaftsrecht umfasst die Rechtsbeziehungen aller am Wirtschaftsleben beteiligten Akteure untereinander und im Verhältnis zum Staat. Es ist der Oberbegriff für das Rechts des Wirtschaftsverkehrs.

Rechtsbeziehungen im Wirtschaftsleben

Der Begriff des Wirtschaftsrechts beschreibt also weniger ein abgeschlossenes Rechtsgebiet; der Begriff bezieht sich vielmehr auf die beteiligten Akteure und umfasst die Rechtsbeziehungen in allen möglichen Rechtsbereichen.

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Was tun bei Kündigung?

Wenn Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, haben Sie verschiedene Reaktionsmöglichkeiten.

Reaktionsmöglichkeiten

Falls Sie mit der Kündigung einverstanden sind, müssen Sie nichts tun. Die Kündigung wird mit Ablauf der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage wirksam, auch wenn sie vorher unwirksam war. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der in der Kündigung genannten Frist.

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