Kurzarbeit

Voraussetzungen

Kurzarbeit bedeutet die Verringerung der betriebsüblichen Arbeitszeiten bei einem erheblichen Arbeitsausfall. Die Alternative zu Kurzarbeit ist die betriebsbedingte Kündigung. Diese soll mit der Einführung der Kurzarbeit vermieden werden.

Kurzarbeit kann unter verschiedenen Voraussetzungen eingeführt werden:

    • Im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung: bei Zustimmung des Betriebsrats, Personalrats oder der Mitarbeitervertretung
    • wenn ein Mitbestimmungsorgan nicht besteht: durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und den betroffenen Arbeitnehmern

Dabei kann der bestehende Arbeitsvertrag eine Bestimmung über die Einführung von Kurzarbeit enthalten; in diesem Fall kann die Kurzarbeit unter den dort geregelten Bedingungen eingeführt werden. Enthält der Arbeitsvertrag keine Kurzarbeits-Klausel, muss die Kurzarbeit einzelvertraglich mit jedem Arbeitnehmer vereinbart werden.

Modalitäten für den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vorab anzeigen. Das Kurzarbeitergeld wird frühestens für den Monat geleistet, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen war, § 99 Abs. 2 SGB III.

Die Agentur für Arbeit erteilt gem. § 99 Abs. 3 SGB III einen Grundlagenbescheid darüber, ob auf Grundlage der dargestellten Umstände die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt werden.

Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Arbeitnehmer aus. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, erstattet es die Agentur für Arbeit regelmäßig innerhalb von zwei Wochen.

Folgen für Arbeitnehmer

Wurde Kurzarbeit eingeführt, reduziert sich die Wochenarbeitszeit entsprechend. Die Arbeitnehmer erhalten von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld gem. § 105 SGB III. Die Höhe beträgt – wie beim Arbeitslosengeld – 60% bzw. 67% des Nettolohns bzw. der Netto-Entgeltdifferenz nach § 106 SGB III. Soweit noch teilweise gearbeitet wird, besteht der Lohn also aus zwei Teilen: der Lohn für die tatsächlich noch geleistete Arbeit zu 100 %, der Lohn für den Arbeitsausfall als Kurzarbeitergeld zu 60 % bzw. 67 %.

Autor: RA Michael Mayer

RA Michael Mayer arbeitet seit 1990 als Rechtsanwalt, vor allem in den Bereichen Arbeitsrecht, Medizinrecht und Pflegerecht.